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Anmerkung von Ulrich G. Krebser
Bevor ich spezifisch auf das Thema eingehe,
vorweg den Hinweis, dass das ASTRA eine
unkorrekte Medienmitteilung publiziert hat. In
dieser Mitteilung (datiert vom 05. Januar 2007) wird
als Verstoss gegen Artikel 57-b SVG Haft oder
Busse aufgeführt. Das ist unzutreffend. Auf meine
Anfrage teilt das ASTRA mit, dass die
Mitteilung bereits im Dezember verfasst worden
sei, per 1. Januar 2007 die
Gesetzeslage sich jedoch geändert hat. Alles soweit gut,
aber:
«Es ist für die Glaubwürdigkeit eines
Bundesamtes nicht überzeugend, wenn eine
Medienmitteilung verbreitet wird, wo eine
falsche Strafandrohung (Haft und Busse anstelle
nur Busse) enthalten ist. Eine Mitteilung
solcher Brisanz, die einige tausende von
Fahrzeuglenkern mit GPS-Navigationsgeräten
betrifft und welche darauf abzielt, Leute zu
verunsichern, muss zum Zeitpunkt der
Medien-Veröffentlichung vollständig den Tatsachen
entsprechen. Wenn in diesem Punkt unsorgfältig
gearbeitet wird, dann darf man sich nicht
wundern, wenn man anderes aus dem ASTRA ebenfalls
anzweifeln muss.»
Das ASTRA beruft sich auf das
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 57b:
1 Geräte und Vorrichtungen, welche die
behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs
erschweren, stören oder unwirksam machen können
(z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr
gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge
eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt
oder in irgendeiner Form verwendet werden.
Artikel 57 des SVG (Strassenverkehrsgesetz)
entstand zu einer Zeit, als es noch keine
GPS-Geräte gab und noch niemand ahnte, was der
technische Fortschritt im Sinne von Warn-POIs
vor Unfallschwerpunkten bringen könnte. Damals
gab es lediglich die mehr oder weniger gut
funktionierenden Radarwarner, welche im
technischen Sinn Funkempfänger waren, die das
ausgestrahlte hochfrequente Radarsignal
detektierten und mittels eines akustischen
Hinweiston dem Lenker signalisierten. Schnappte
die Polizei bei einer Kontrolle einen Lenker,
welcher ein solches Gerät (sie mussten meist
sehr auffällig an der Frontscheibe angebracht
sein) in Betrieb hatte, so wurde er aufgrund des
damaligen Radio-Telegrafengesetz, bzw. des FMG
(Fernmeldegesetz) gebüsst, weil er
«konzessionslos» eine Empfangseinrichtung
betrieb.
Das problematische an Artikel 57-b ist seine
Interpretation auf das gewünschte Ergebnis. Geht
es dabei um die Durchsetzung von gesetzlichen
Vorschriften wie das Einhalten von
signalisierten Höchstgeschwindigkeiten oder um
eine behördliche Kontrolle, welche den eigentlichen Erfolg
nur in Form einer Busse wirksam macht, indem die
Übertretung Mittel zum Zweck sein sollte?
Die Meinung des ASTRA,
handelsübliche GPS-Navigationsgeräte mit
geladenen Warn-POIs (entsprechend SVG Art.
57-b) als verboten zu deklarieren, ist umstritten.
Schon deswegen, weil bei der Ausarbeitung von
Artikel 57b Navigationsgeräte kein Thema waren.
Mit Warn-POIs
ausgerüstete GPS-Geräte können nur Standorte
erfassen, welche als solche bekannt sind.
Temporäre mobile Kontrollorte sind im Gegensatz
zu einem «echten Radarwarner» nicht aufzuspüren.
Ein Erfolg zur Verhinderung einer Busse ist also
nur ganz eingeschränkt bei festinstallierten
Anlagen erfolgreich, welche hauptsächlich dort
angebracht werden, wo es häufig zu Unfällen kam.
Daher auch der Begriff der POis mit
Unfallschwerpunkten.
Mit der Argumentation wonach die Warn-POIs im Widerspruch zu Art. 57-b
stehen, setzt sich das ASTRA nicht nur in
Widerspruch zu den Erwägungen eines
Bundesgerichtsentscheid, sondern auch zu
Aussagen diverser Polizeikorps, die die
Standorte von fest installierten
Radarkontrollgeräten aus Gründen der
Verkehrsicherheit veröffentlichen.

http://www.polizei.bs.ch/verkehr/verkehr-radar.html
Das ASTRA argumentiert, dass mit
Warn-POIs ausgestattete Navigationsgeräte dem zu
schnellen Fahren Vorschub leistet, indem der
Lenker metergenau bei einem angezeigten Warn-POI
abbremst um danach wieder flott weiter zu
preschen. Ersteres mag zutreffen, dass der
Fahrer vorschriftsgemäss an der Anlage
vorbeifährt, bzw. bei einer Rotlichtkamera nicht
noch schnell bei orange Gas gibt um über die
Kreuzung zu kommen. Es muss aber auch im Sinne
des Gesetzgebers sein, dass der Lenker gerade
bei diesen Unfallschwerpunkten besondere
Aufmerksamkeit walten lässt. Ein «Raser» würde sich keinen Gefallen tun, ein
mit Warn-POIs ausgerüstetes GPS-Gerät zu verwenden,
im Glauben darauf, er könne damit das Gesetz
ausstechen um Tempo zu bolzen. Spätestens bei der ersten mobilen
Kontrolle oder bei einer Nachfahrmessung durch
eine neutrale mobile Polizeistreife wäre er
seinen Führerausweis los. Und die Polizei ist
auch nicht dumm. Sie hat schon längst erkannt,
dass es attraktiv ist, unmittelbar nach
bekannten fest installierten Radaranlagen eine
temporäre mobile Kontrolle zu machen.
Ein GPS-Gerät mit installierten Warn-POis kann eine unbemannte Kontrolle
weder stören noch erschweren. Das Gerät kann
keine Radarstrahlen detektieren (wie ein
Radarwarner auf radioelektrischer
Basis) noch sendet es Störsignale aus. Es kann
zudem auch nicht erkennen, ob der signalisierte
Warn-POI Standort tatsächlich auch «scharf»
d.h. geladen und aktiv ist. Es erkennt auch
nicht, in welcher Fahrtrichtung die Anlage
steht. Der Warneffekt ist,
dass so oder so vorschriftsgemäss gefahren wird,
auch wenn es sich um eine nichtgeladene Anlage
handelt. Es ist auch nicht möglich, ein mit
Warn-POI ausgerüstetes GPS-Gerät in Echtzeit
über sonstige temporäre Polizeikontrollen zu
aktualisieren, wie dies allenfalls mit speziell
ausgerüsteten Mobiltelefone mit integriertem
GPS-Empfangsteil möglich wäre. Etwas spitzfindig
betrachtet, müsste auch ein Tempomat im Fahrzeug
gemäss Artikel 57-b unzulässig sein, wie auch
der akustisch/visuelle Hinweis auf nicht
angelegte Sicherheitsgurte.
Macht das GPS mit Warn-POIs die behördliche
Kontrolle aber unwirksam? Das ist wohl der
umstrittene Punkt. Die fest installierten
Standorte sind visuell für jeden Bürger
einsehbar. Sie sind nicht getarnt und manchmal
warnen sogar offizielle Schilder vor den
Standorten. So findet man die Standorte auch auf
elektronischen Strassenkarten (z.B. im TwixTel).
Sie sind allgemein frei zugänglich. Geht man
davon aus, dass einem etwas bekannt ist oder
sein kann, so kann der Erfolg eigentlich zum
vorneherein ausgeschlossen werden. Mit der Bekanntmachung der Standorte
durch die angezeigten Warn-POIs wird die
Kontrolle als solches weder
behindert noch verunmöglicht. Es wird
höchstens der angestrebte Erfolg des
Bussenkassieren vereitelt, nicht aber der
vom Gesetzgeber angestrebte Erfolg, die
signalisierte Geschwindigkeit einzuhalten. Das
mit Warn-POI ausgerüstete Navigationsgerät
erfüllt somit exakt den Zweck, den die Kontrolle
selbst anstrebt. Auf der täglichen Strecke zur Arbeit
kennt jeder Automobilist seine Radarkästen (ob
geladen oder nicht) und
lässt dort eine besondere Aufmerksamkeit gelten.
Eigentlich genau dass, was von jedem
Fahrzeuglenker erwünscht ist, aber vielfach
durch verschiedene Umstände nicht immer der Fall
ist, so dass viele Unfälle durch Unachtsamkeit
passieren.
Man kann argumentieren, dass ein Warn-POI den
Automobilist dazu anhält, die Geschwindigkeit
vor einem Radarkasten so wirksam zu reduzieren,
dass er nicht einmal mit einer minimalster
Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird. Und
hält er die Geschwindigkeit ein, so gibt es auch
nichts in die Kasse des Fiskus. Folglich gelangt man
zum Schluss, dass es dem ASTRA eben nicht - wie
es gerne weismachen will - um allgemeine
Präventation geht, sondern es dient als
Handlanger kantonaler und kommunaler
Finanzpolitik, d.h. es geht nur um das Füllen
der Bussenkasse. Auf den Nenner gebracht: die
Frage dreht sich also darum, ob man möglichst
viele Normalfahrer erwischen sollte oder ob es
darum geht, die Automobilisten unter
Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels
fortlaufend zu
einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu
veranlassen. Und genau diese Frage wurde 1977
vom Bundesgericht
in seinen Erwägungen
unmissverständlich abgehandelt (siehe
nachfolgend).
Es bestehen somit bundesgerichtliche Erwägungen
betreffend Hinweise auf Radarkontrollen (wenn
auch älteren Datums) und eine
Verlautbarung des ASTRA. Was nun richtig ist,
ist mindestens solange offen, bis ein neuer
höchstinstanzlicher Entscheid diese Frage
sachspezifisch zu Navigationsgeräte mit
Warn-POIs behandelt. Die
jetzt publizierte Auffassung des ASTRA heisst noch lange
nicht, dass das Bundesgericht bei einer
erneuten Überprüfung zu gleichen Schlüssen wie
damals kommt. Mindestens aber würde dann
Klarheit bestehen, was vorgeht: alles technisch
denkbare vorkehren, was korrektes Fahren
ermöglicht oder möglichst hohe Bussenerträge zu
gewährleisten.
Derzeit laufen juristische Abklärungen
verschiedensten Seiten mit dem Ziel, diese Frage vor höchstem
Gericht neu beurteilen zu lassen. Solange dies noch nicht
erfolgt ist, kann man sich zu Recht auch auf die bisherigen Erwägungen des
Bundesgerichtes stützen.
Das Bundesgericht hat sich 1977 mit einem Fall
auseinandergesetzt, wo es darum ging, ob es
strafbar ist, Autofahrer vor Radarkontrollen
(Hinderung einer Amtshandlung) zu
warnen. Unter Hinderung kann man auch das in SVG
Art. 57-b zitierte «erschweren», «stören» oder
«unwirksam» machen verstehen.
Lesen Sie bitte nachfolgend die durchaus
interessanten Erwägungen des Bundesgericht, welche zum
Freispruch des Warnenden geführt hatten.
Die Argumentation des BG darf man sich zu eigen
machen, mindestens solange es keine neue
Rechtsprechung gibt. Die Begründung lässt keine
Zweifel offen, dass das BG das Busseneintreiben
gar nicht gewürdigt hat, sondern die
generelle Präventation in den Vordergrund stellte:
«Alles,
was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem
verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen,
liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften.»
und weiter:
«Wer daher einen Strassenbenützer auf eine
mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist
und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann
nicht gegen den Zweck der
Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann
daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der
mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt
wird.»
Womit man sich fragen kann, ob damit auch nicht
gemeint ist: Wer oder was einen
Strassenbenützer auf eine mögliche
Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist...
Zusammenfassend macht
das Bundesgericht in seinem Entscheid (BGE 103
IV 186, 3.11.1977) folgende
Erwägungen:
3.- Die Amtshandlung, deren Hinderung dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, bestand in
einer der üblichen Radarkontrollen über die
Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Dass die
Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handelten,
ist unbestritten. Solche Radarkontrollen können
gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden,
so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95
IV 172) oder der Funkübertragung zum
Auffangposten oder der automatischen
Lichtbildaufnahme. Dem Beschwerdeführer wird
nichts Derartiges oder Vergleichbares
vorgeworfen. Zunächst trat er in der Nähe der
Messstelle auf die Strasse, aber nicht in den
Messstrahl. Dann warnte er die Fahrer etwa 100 m
vor der Radaranlage. Weder die Messung durch das
Radargerät noch die Meldung durch Funk an den
Auffangposten noch dessen Tätigkeit wurden
gestört. Die ganze Amtshandlung wickelte sich
reibungslos ab.
5.- Selbst wenn die Zweckvereitelung für die
Erfüllung des Tatbestandes genügte, wäre das
angefochtene Urteil nicht haltbar.
a) Radarmessungen können verschiedenen Zwecken
dienen. Eine längere systematische Erfassung des
Strassenverkehrs nach Fahrzeugkategorien und
einzelnen Geschwindigkeitsstufen kann für die
Festsetzung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten
notwendig sein. Hier könnten die Ergebnisse
verfälscht werden, indem die Fahrer allgemein
aufgefordert würden, bei der Durchfahrt an den
kenntlich gemachten Messstellen schneller (oder
langsamer) zu fahren, als dies sonst der Fall
wäre. Die allermeisten Radarmessungen dienen
jedoch ausschliesslich der Kontrolle darüber, ob
eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht
überschritten wird. Aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall
lediglich eine der üblichen
Höchstgeschwindigkeitskontrollen durchgeführt
wurde.
b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen
interessiert ist, liegt der Zweck der
Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler
Verkehrssünder.
c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen,
eine möglichst umfassende Einhaltung geltender
Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese
Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen
Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit.
Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer
zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu
veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden
Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer
auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung
hinweist und zur notwendigen Mässigung
veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der
Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann
daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der
mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt
wird.
d) Die Erfahrung lehrt, dass zwar Strafdrohungen
und die individuelle Bestrafung Fehlbarer
notwendig sind, dass aber eine gelockerte
Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch
die Präsenz der Polizei und das Wissen um
häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser
Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut
sichtbar aufgestellt und vielerorts von der
Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf
bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen
angebracht. Kantonale Polizeistellen pflegen
regelmässig durch Radio und Presse vor
Feiertagen darauf aufmerksam zu machen, dass auf
ganz bestimmten Strecken Radarkontrollen
durchgeführt würden. Mancher unaufmerksame oder
undisziplinierte Lenker wird dadurch veranlasst,
seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten
zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat, wenn auch aus anderen
Motiven, genau dasselbe getan, was die
Verkehrspolizei selbst tut, um die Einhaltung
der Höchstgeschwindigkeit möglichst umfassend zu
gewährleisten.
e) Ob nur vereinzelte Autofahrer vor einer
Geschwindigkeitskontrolle gewarnt werden oder
die Warnung systematisch während längerer Zeit
erfolgt, ist entgegen der in einem Urteil des
Zürcher Obergerichts (SJZ 1971 S. 323 Nr. 138)
vertretenen Meinung ohne Belang, gleichgültig,
ob nur auf die Hinderung der Amtshandlung selbst
oder auch auf den Zweck der letzteren abgestellt
wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung von
SCHULTZ (Strafrechtliche Rechtsprechung zum
Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 64), dass
auch die systematische Warnung einer grösseren
Zahl von Fahrzeugführern nie Hinderung einer
Amtshandlung sei, da sie genau den Zweck
erreiche, den die Kontrolle selbst anstrebt. |
Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Erwägungen darf man davon
ausgehen, dass die Rechtslage, so wie es das
Bundesamt für Strassen ASTRA derzeit zu meinen glaubt,
eben nicht genügend klar ist, was auch zu einem
Rechtsirrtum führen kann. Es besteht der
Verdacht, dass das ASTRA eher dem Fiskus zum Erfolg verhelfen will. Der heutige
dichte Strassenverkehr mit all seinen
Ablenkungen kann leicht einmal Fahrzeuglenker
überfordern. Von daher betrachtet sollte - eben
wie es das BG ausführt - jedes (auch technisches)
Mittel rechtens sein, die Fahrzeuglenker auf die
Einhaltung der Geschwindigkeiten anzuhalten. Die
fest installierten Einrichtungen stehen vielfach
an Unfallschwerpunkten, wo die Einhaltung der
Geschwindigkeit besonders wichtig ist. Oder wäre
es dem ASTRA lieber, dass einer mit 10 km zu
schnell an einer Radaranlage vorbeifährt und es
dafür zu einem Unfall kommt, nur weil er kein
GPS mit einem Warn-POI in Betrieb hatte?
Man darf sich auch zu Recht fragen, weshalb die
bekannten Warnungen mittels Radar-Pager oder die
von Radiostationen fortlaufend ausgestrahlten
Hinweise auf temporäre mobile
Radarkontrollen legal sind.
Man kann sie übrigens auch via Autoradio als
RDS-Text verbreiten. Und vielleicht gibt es
diese Informationen eines Tages auch als
automatisierte TMC-Verkehrsfunkmeldung auf das GPS
übermittelt.
Was bringt die Zukunft: in Kürze werden die
GPS-Navigationsgeräte ein der Lage sein, die
(bereits heute auf den Strassenkarten erfassten)
Attribute, wie inner-/ausserorts, Autobahn,
Wohnstrasse usw. mit der gefahrenen
Geschwindigkeit fortlaufend zu synchronisieren.
In der Praxis sieht das dann so aus, dass der
Fahrzeuglenker mittels akustischem Warnton und
allenfalls zusätzlich über eine
Displayeinblendung darauf hingewiesen wird, wenn
er auf dem entsprechenden Strassenabschnitt die zugrunde liegende Geschwindigkeit überschreitet.
Fährt er dann z.B. von ausserorts in ein Ort
hinein, so wird ihn das Gerät darauf aufmerksam
machen, wenn er beim Abbremsen von 80 auf 50 km
noch zu schnell ist. Das ASTRA meint dazu, dass
diese Funktion legal sei, weil damit dauerhaft
auf die Einhaltung der Geschwindigkeit
hingewiesen wird.
Bezogen auf den Artikel 57-b wäre dies mit der
jetzigen Argumentation des ASTRA gegen den
Einsatz von Warn-POIs aber auch nicht zulässig,
weil damit auch vor allen auf diesen
Streckenabschnitten angebrachten Kontrollanlagen
automatisch (übergeordnet) gewarnt würde.
Man wird den Eindruck nicht los, dass das ASTRA
mit der jetzigen Aktion etwas über das Ziel
hinausgeschossen ist. So darf es sich nicht
wundern, wenn solches von kritischen Bürgern
hinterfragt wird. Das ASTRA täte besser daran, sich
über die neuesten technischen Errungenschaften
kundig zu machen und Hilfe für Lösungen zu
bieten (als Mittel zum Zweck), welche dem vielfach unaufmerksamen und
oft auch von äusserlichen Einflüssen
überforderten Autolenker helfend zur Seite
stehen. So könnte z.B. das ASTRA zusammen mit
den kantonalen Polizeikorps schweizweit alle
bekannten Unfallschwerpunkte erfassen und diese
als POI dem Autolenker zur Verfügung stellen.
Wer GPS-Navigationsgeräte mit
geladenen Warn-POIs benutzt, riskiert eine Busse (Art.
99 Ziffer 8) falls er erwischt wird. Es ist
müssig darüber zu schreiben, wie gross überhaupt
die Chance ist erwischt zu werden. Findige
Tüftler «tarnen» ihre POIs oder sie löschen sie
schlicht und einfach vorher noch schnell. Ganz
findige sind bereits darauf gekommen, dass man
die POIs auch auf der leicht entfernbaren
Speicherkarte abspeichert. Die einschlägigen
GPS-Foren im Internet sind voll von Ideen.
Schlechte Voraussetzungen für den polizeilichen
Vollzug. Wie auch immer, es würde im
Verzeigungsfall am Gebüssten selbst liegen, den
Rechtsweg zu beschreiten um eine gerichtliche
Beurteilung anzustreben um die Frage zu klären,
ob ein mit Warn-POI ausgerüstetes
Navigationsgerät Artikel 57-b den Tatbestand
erfüllt um damit eine behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs erschwert, stört oder unwirksam
macht. Dazu kann man sich auch den hier dargelegten Argumenten bedienen.
Meine Stellungnahme zu diesem Thema ist keine
Aufforderung die unklare Lage auszunützen. Und
es geht auch nicht darum, dem Rasen Vorschub zu
leisten. Vielmehr handelt es sich bei den
Navigationsgeräten mit geladenen Warn-POIs um
eine sinnvolle technische Hilfe. Wer 1-2 Mal im
Jahr eine Busse für eine
Geschwindigkeitsübertretung von 40 Franken
kassiert ist bestimmt kein Schnellfahrer. Er war
vermutlich eher etwas unaufmerksam oder
gedanklich abgelenkt. Und da bekanntlich immer
mehr ältere Leute im Strassenverkehr unterwegs
sind, ist eine technische Unterstützung mit
Warn-POIs ebenso sinnvoll.
01. Februar 2007:
Das ideologisch linkslastige Bundesamt für Strassen,
welches am liebsten das Autofahren gänzlich
verbieten möchte, verstrickt sich in weitere
peinliche Widersprüche. Aufgrund einer Anfrage eines
Automobilisten bezüglich der Verwendung eines
GPS mit ausschliesslich geladenen Warn-POIs
ausländischer Staaten wurde ihm folgendes
geantwortet:
Sehr geehrter
Herr xxx
Ein in der Schweiz verwendetes GPS-Gerät
darf keine Warn-POIs über Messstellen
(weder in- noch ausländische) mobiler
oder fest installierter
Geschwindigkeitsmessgeräte oder
Lichtsignalanlagen mit Kameras
(Rotlichtüberwachung) enthalten. Wer mit
einem solchen Gerät in die Schweiz einreist,
muss damit rechnen, dass es beschlagnahmt
wird.
Freundliche Grüsse
Roland Aellen
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strassenverkehr
Zulassung, Haftpflicht, Strafen
Postadresse: 3003 Bern, Standortadresse:
Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen
Tel +41 31 323 42 48
Fax +41 31 323 43 21
um dann kurze Zeit
darauf später das geschriebene zu dementieren:
Sehr geehrte
Herren
Ich kann Ihnen bestätigen, dass wir die
Illegalität von Warn-POIs auf die
schweizerischen einschränken, d. h.
Warn-POIs ausländischer Messstellen in einem
auf schweizerischen Territorium verwendeten
Gerät sind nicht illegal.
Anders gesagt: Sobald ein GPS-Gerät
Warn-POIs (Points of interest) enthält, die
vor schweizerischen Messstellen mobiler oder
fest installierter
Geschwindigkeitsmessgeräte oder vor
Lichtsignalanlagen mit Kameras
(Rotlichtüberwachung) warnen, wird es zu
einem verbotenen Gerät.
Roland Aellen
Dieses Vorgehen
zeigt, wie unsicher diese Leute über ihre
eigenen Auslegungen sind. Fazit: geladene
Warn-POIs ausländischer Staaten auf ihrem GPS
sind in der Schweiz nicht illegal.
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass die
Interpretation des ASTRA ein Versuch darstellt,
die Automobilisten zu verunsichern. Man legt
einen Gesetzesartikel, welcher notabene entstand
als es überhaupt noch keine GPS gab, nach eigenem
politischen Gutdünken aus. Das
Bundesamt weiss genau, dass ein Entscheid des
Bundesgerichtes in der Frage der Warn-POIs auf
einem GPS völlig offen ist. Solange diese Frage
nicht höchstinstanzlich geklärt ist, kann man
sich als Betreiber eines GPS guten Gewissens auf die früheren Erwägungen
des BG berufen. Ob es überhaupt jemals zu einer
Klärung kommen wird, ist eine andere Sache. Die
Polizei scheint wichtigeres zu tun haben, als
Jagd auf GPS mit möglichen Warn-POIs zu machen.
Und die Anwender wissen sehr gut, wie man sich
der modernen Technik bedient, um alle ihr
Vorteile zu nutzen sich aber gleichzeitig auch
zu schützen.
Wussten Sie, dass man an die GARMIN GPS auch
eine externe Antenne anschliessen kann? Diese
platziert man ganz einfach (fast unsichtbar) auf
dem Armaturenbrett. Die Zusatzantenne bringt den
Vorteil, dass das ansonsten mit einem Saugnapf
an der Windschutzscheibe angebrachte GPS den
Sichtbereich des Fahrers auf die Strasse nicht
einschränkt weil das GPS unauffällig am
Armaturenbrett selbst angebracht werden kann.
Keine aufdringlichen Blicke erkennen von aussen
das Gerät. Gut gegen Langfinger und auch ein
praktischer Nutzen gegen uniformierte
Gwundernasen.
Noch etwas: das ASTRA ist nicht das einzige
Bundesamt welches nach seiner politischer
Einstellung schaltet und waltet. Auch das BAZL
(Bundesamt für Zivilluftfahrt) verärgert mit
seinen unseligen Entscheiden tausende von
Bewohnern in Zürcher Flugschneisen. Der zivile
Ungehorsam dieser Betroffenen kann sich somit
auch auf weitere Kreise ausweiten.
04.07.2007
RECHTLICHE SITUATION BEZÜGLICH GPS-SYSTEMEN
MIT STANDORTANGABEN ÜBER RADARANLAGEN
von Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger,
Rechtsanwalt (Zürich).
In dieser Arbeit analysiert er den Artikel 57b
des Strassenverkehrsgesetzes SVG und klärt die
rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit
Standortangaben von Radaranlagen. Er kommt dabei
zum Schluss, dass solche GPS-Systeme rechtlich
zulässig sind.
Download
Link zu weiteren Informationen
Ich werde meine Ansichten und allfällige Weiterungen zu diesem Thema hier
fortlaufend updaten. Letzter Stand: 08.07.2007
Begriffe / Anmerkungen:
Die Kantonspolizei Zürich schreibt auf ihrer
FAQ-Seite «Was
ist ein Raser?»:
Raser sind Leute, welche krass die
Geschwindigkeitslimiten überschreiten -
sozusagen einem Geschwindigkeitsrausch verfallen
sind - und sich durch grosse
Verantwortungslosigkeit auszeichnen, weil es
ihnen gleichgültig ist, dass sie Menschenleben
gefährden. Die Lebensgefahr für sich und andere
berührt sie kaum. Damit haben sie auch den
Bereich der Grobfahrlässigkeit verlassen; sie
handeln vorsätzlich = kriminell.
Hier ein
Gerichtsentscheid des Kantonsgerichts
Schaffhausen i.S. Navigationsgeräte mit
Radarfallen-POI's.
Publiziert von den Schaffhauser Nachrichten:
Mittwoch 14. Mai
2008, Region Schaffhausen
Navigationsgeräte mit
Radarwarnung erlaubt
Navigationsgeräte, die
auch als Radarwarngeräte verwendet
werden, sind im Rahmen der
derzeitigen Rechtslage legal. Dies
ist die Ansicht des Kantonsgerichts,
das gestern in einem entsprechenden
Fall entschieden hat.
Dass es gestern vor Kantonsgericht
eher um die Sache ging als um eine
Person, war von Anfang an deutlich.
Denn der Angeklagte war gar nicht
erst zur Verhandlung erschienen.
Vorgesehen war das nicht.
Verteidiger Robert Vogel
entschuldigte sich denn auch dafür,
dass sein Mandant den Termin
«verschwitzt hat». Der 38-Jährige
war am Grenzübergang Thayngen mit
einem Navigationsgerät erwischt
worden, das in der Lage ist, vor
fixen Radarfallen zu warnen. Dafür
wurden ihm 500 Franken Bussgeld
aufgebrummt und das Gerät
eingezogen, wogegen er Einsprache
erhoben hat.
Weil der Sachverhalt ja klar sei und
es nur um juristische Fragen gehe,
beantragte Vogel trotz der Absenz
seines Mandanten, die Verhandlung
fortzuführen. Staatsanwalt Daniel
Jenne beantragte dagegen, dass die
Einsprache des Angeklagten wegen
unentschuldigten Nichterscheinens
zurückgezogen werden müsse. Richter
Ernst Sulzberger entschied
schliesslich, die Verhandlung
fortzusetzen, zumal in diesem Fall
auf die Anwesenheit des Angeklagten
verzichtet werden könne, «denn
eigentlich sitzt hier der <Amigo>
vor Gericht», wie der Markenname des
vom Angeklagten mitgeführten
Navigationsgeräts lautet.
Unklare Rechtslage
Grundsätzlich gibt es zwei
verschiedene Apparaturen, die vor
Radarfallen warnen können. Zum einen
Geräte, die Radarmessungen via Funk
detektieren, zum anderen
Navigationsgeräte, bei
denen festinstallierte Blitzkästen
vermerkt sind. Erstere Geräte sind
laut Artikel 57b des
Strassenverkehrsgesetzes verboten.
Ob der Artikel aber auch auf
Navigationgeräte angewendet werden
darf, ist unklar (siehe auch SN vom
11. April 2008). Die Plädoyers des Staatsanwalts und
des Verteidigers nahmen denn auch
auf obigen Artikel Bezug, wobei sie
ihn in entgegengesetzter Richtung
interpretierten. Im Kern sagt der
Gesetzestext, dass «Geräte und
Vorrichtungen, welche die
behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs erschweren, stören
oder unwirksam machen können (z. B.
Radarwarngeräte)», nicht verwendet
werden dürfen. Jenne argumentierte nun, dass
Navigationsgeräte mit
Radarwarnung den Sinn von
Verkehrskontrollen unterlaufen
würden. Zwar brächten sie die
Verkehrsteilnehmer dazu, die
Geschwindigkeit dort einzuhalten, wo
gemessen würde, was an diesen
Stellen auch besonders erwünscht
sei. Allerdings gehe es nicht darum,
die Geschwindigkeit nur an manchen
Orten den gesetzlichen Richtlinien
anzupassen. Es gelte nicht nur die
Verkehrs-, sondern auch die
Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Daher sei die Busse sowie der Einzug
des Geräts gerechtfertigt. Vogel führte ins Feld, dass sich die
Navigationsgeräte von den
konventionellen Radarwarnern
grundlegend unterscheiden würden.
Letztere seien potentiell imstande,
vor allen Radarmessungen, also auch
mobilen, zu warnen. Navigationsgeräte dagegen
warnten nur bei fixen Messgeräten.
Gerade die Standpunkte der
Blitzkästen seien aber ohnehin
bekannt respektive über legale
Computersoftware für alle
zugänglich. Das Navigationsgerät des
Angeklagten sei somit nicht vom
Verbot betroffen und er
freizusprechen.
Erlaubt ist, was nicht verboten ist
Dies tat das Kantonsgericht denn
auch. Der Angeklagte wurde
freigesprochen, sein
Navigationsgerät erhält er zurück,
und die Verfahrenskosten fallen zu
Lasten der Staatskasse. Sein Urteil
begründete das Gericht damit, dass
es unzulässig sei, das bestehende
Gesetz auf diese Art der
Navigationgeräte auszudehnen. «Und
was nicht verboten ist, ist
erlaubt», meinte Sulzberger.
Ausserdem stehe im Vordergrund von
Verkehrskontrollen die
Verkehrssicherheit, und diese werde
durch die Navigationsgeräte mit
Radarwarnung nicht eingeschränkt.
Denn diese könnten keine mobilen
Radarmessungen detektieren und
ermöglichten es daher nicht, die
erlaubte Geschwindigkeit ungefährdet
zu überschreiten. Zudem seien die
Geräte auch nicht imstande,
Messungen zu stören, wie dies bei
gewissen Radarwarnern der Fall sei.
Und schliesslich verwendeten die Navigationsgeräte
allgemein zugängliche Daten, die
Standorte von Blitzkästen würden ja
häufig auch von der Polizei bewusst
bekanntgegeben.
Dieser Entscheid hat für
Schaffhausen Konsequenzen: «Wir
werden in der näheren Zukunft sicher
keine derartigen Geräte mehr
einziehen respektive deswegen Bussen
aussprechen», erklärte
Polizeirichter Jenne. Tatsächlich
sei es nun Sache des Gesetzgebers,
rechtliche Klarheit zu schaffen.
|
17.12.2008
Bundesgericht bestätigt Busse für Autolenker
wegen GPS-Gerät Amigo
Das Bundesgericht fährt bei Radarwarngeräten
eine strikte Linie. Strafbar machen sich auch
Benutzer des Geräts "Amigo", das Radarwellen
zwar nicht erkennen kann, aber mittels GPS und
gespeicherter Daten über bekannte Radarstandorte
informiert. Mit ihrem Entscheid haben die
Lausanner Richter die Beschwerde eines
Autolenkers abgewiesen, der von der Aargauer
Justiz mit 300 Franken gebüsst worden war, weil
er in seinem Fahrzeug das Gerät "Amigo"
mitgeführt hatte. Zudem wurde die Einziehung und
Vernichtung des Apparats verfügt.
Vor Bundesgericht hatte der Mann einen
Freispruch verlangt und argumentiert, dass der
"Amigo" gar kein Radarwarngerät im Sinne des
Gesetzes sei. Mit dem "Amigo" sei es nicht
möglich, neue oder mobile Radaranlagen zu
entdecken, da es keine elektromagnetischen
Wellen registrieren könne.
Vielmehr stelle der Apparat mittels GPS den
Standort des Wagens fest, verbinde dies mit
gespeicherten Informationen über bekannte
Anlagen und informiere den Fahrer entsprechend.
Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass der
Gesetzgeber Geräte jeglicher Art verbieten
wollte, mit denen Polizeikontrollen verhindert
werden können.
Auf die Funktionsweise könne es dabei nicht
ankommen. Entscheidend sei, dass es den Fahrer
davor warne, bei einer Tempoüberschreitung
ertappt und bestraft zu werden. Auch das
"Amigo"-Gerät ermögliche insofern überhöhte
Geschwindigkeit, ohne dass der Lenker
Konsequenzen befürchten müsste. Dass Standorte
von Tempomessungen öffentlich bekannt sein
könnten, ändere daran nichts.
(sda)
Kommentar:
Das BG hat mit dem neuesten Entscheid seine
frühere Praxis über den Haufen geworfen und
stellt damit das kassieren von Bussen vor die
Verkehrssicherheit. Man kann darüber
geteilter Meinung sein, zumal immerhin
festgehalten werden muss, dass POIs auf
einem reinen GPS-Gerät (ohne Handy etc). nur auf
fest installierte und damit bekannte Positionen
aufmerksam machen kann. Mobile fliegende
Kontrollen sind und waren damit nicht zu orten.
Wie auch immer - es gibt nun eine klare
Rechtssprechung.
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